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Es gibt jedoch Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) der FGSV, die nicht nur für dort Beschäftigte gelten, sondern auch für Menschen, die zwangläufig die Arbeitsstelle passieren. Außerdem gibt es Leitfäden und Regelwerke einzelner Bundesländer, zum Beispiel Baden-WürttembergBerlin, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen.

Alle folgenden Zitate und Maße stammen aus den RSA 21. Nach ihnen ist dem Fußgängerverkehr „besondere Sorgfalt zu widmen.“ So darf „die Sicherheit der Fußgänger und Radfahrer im Bereich von Arbeitsstellen nicht beeinträchtigt werden. Auf blinde, sehbehinderte und mobilitätseingeschränkte Menschen sowie Kinder ist besondere Rücksicht zu nehmen. Geh- und Radwege sind nach Möglichkeit weiterzuführen, ggf. über Notwege…. Ist dies nicht möglich, so ist die Einrichtung von Überquerungshilfen (z.B. Fußgängerüberweg) zu prüfen und ggf. anzuordnen.“ Notwege sind Wegeführungen auf der gleichen Straßenseite, und sie haben Vorrang vor der Einrichtung einer Querungsanlage, die zum Weg auf der gegenüberliegenden Straßenseite führt.

Die Wege müssen auch bei Dunkelheit gut erkennbar und eigens beleuchtet sein, wenn „die öffentliche Beleuchtung nicht ausreicht oder nicht die ganze Nacht über eingeschaltet ist“

Besondere Probleme stellen sich an Baustellen auch Menschen, die auf Barrierefreiheit angewiesen sind. Sie muss auch an Eng- und Konfliktstellen gewährleistet sein. „Die Schaffung durchgängig barrierefreier Wege- oder Mobilitätsketten … ist daher grundsätzlich anzustreben.“

Für gefahrloses Gehen ist eine feste und ebene Oberfläche zu gewährleisten. Besonders für „Rollstuhl- und Rollatornutzer müssen sie leicht und erschütterungsarm“ befahrbar sein. „Bodenbeläge dürfen keine Stolperstellen aufweisen. … Absätze von mehr als 15 mm Höhe sind anzurampen“, zumindest mit einem Bitumenkeil. Dafür werden Längsgefälle zwischen 0,5 bis maximal 3 % als Elemente der Barrierefreiheit empfohlen. Die Querneigung des Verkehrsraumes sollte dagegen nicht mehr als 2 % betragen. Diese Regel ist besonders in den Einfahrbereichen für Baustellenfahrzeuge zu beachten.

Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen sowie der DIN 18040 fordern eine Durchgangshöhe (lichter Raum) von mindestens 2,25 Metern. Nach dem Baustellenregelwerk soll sie „in der Regel“ über Gehwegen 2,0 Meter betragen.

Wieviel Raum muss zum Gehen bleiben?

Im Verteilungskampf um knappe Straßenflächen (fahren – parken, gehen – verweilen) hat die Gehwegbreite schon immer eine zentrale Rolle gespielt. Deshalb muss ihr vor allem an möglichen Engpässen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Hier werden oft nicht die üblichen Gehweg-Maße nach den Regelwerken RASt, EFA und H BVA beachtet, sondern es gelten die viel geringeren Maße der „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen RSA“ dimensioniert. Der entsprechende Absatz beginnt mit: „Gehwege … sollen nach Möglichkeit in voller Breite im Arbeitsstellenbereich fortgeführt werden“. Das Mindestmaß von 1,3 m sollte bei Gehwegen nicht unterschritten werden. Aber: „kurze Engstellen können auf 1,0 m beschränkt werden.“ In Fußgängerzonen ist „das örtlich vorhandene Fußverkehrsaufkommen angemessen zu berücksichtigen“.
Für eine mögliche weitere Reduzierung der Mindestbreite gibt es derzeit widersprüchliche Angaben: Bei Bauzäunen dürfen die Aufstellkonstruktionen „nicht mehr als 25 cm in diese Verkehrsflächen hineinragen“, sodass letztlich bei einem einseitigen Bauzaun nur noch 0,75 Meter übrig bleiben würden.
Auch die Senkrechte spielt eine Rolle: Bei Verkehrsschildern müssen zwischen der Unterkannte des Schilds und der Aufstellfläche über Gehwegen 2,0 Meter „Lichtraum“ bleiben. Eine Verminderung dieses Abstandes ist nur zulässig, „soweit die Schilder nicht im Bereich von Gehwegen […] aufgestellt werden“.

Fahrräder auf Baustellen-Gehwegen

Oft wird der Gehraum an Baustellen durch provisorische Radwege oder durch „gemeinsame“ Geh- und Radwege noch weiter eingeengt. Die RSA 21 verlangen hierfür, dass „die Belange der Fußgänger gemäß VwV-StVO erfüllt werden… Dabei ist abzuwägen, ob aufgrund der örtlichen Verhältnisse die Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrer zu einer Gefährdungssituation im Sinne von § 45 Absatz 9 Satz 3 StVO führen würde, die auch mit Blick auf den Ausbauzustand des Radweges nicht hinnehmbar ist.“ Der Radverkehr ist also in einer etwas undeutlichen Situation: Was, wenn er auf der Fahrbahn gefährdet ist, das Befahren des Gehwegs aber die Belange der Fußverkehrs vernachlässigt? Immer öfter geschieht in der Praxis Letzteres.

FUSS Folgerungen und Forderungen

1.

Oft ist an Baustellen kein Raum für alle Verkehrsarten. Hier brauchen Gehende die kürzesten direktesten Wege; anderen können längere Umwege zugemutet werden.

2.

Baustellen dürfen keine Verkehrsgefahr erhöhen.

3.

Auf gemeinsamen, vor allem auf schmalen und stark genutzten Wegen mit Fahrzeugen braucht es Schritttempo und Vorrang für Gehende. Zweiräder sollten hier geschoben werden.

4.

Wo wegen einer Baustelle ein Gehweg unterbrochen ist, braucht es eine sichere Querung zur anderen Seite – wo immer möglich, Zebrastreifen.