Es gibt jedoch Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) der FGSV, die nicht nur für dort Beschäftigte gelten, sondern auch für Menschen, die zwangläufig die Arbeitsstelle passieren. Außerdem gibt es Leitfäden und Regelwerke einzelner Bundesländer, zum Beispiel Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen.
Alle folgenden Zitate und Maße stammen aus den RSA 21. Nach ihnen ist dem Fußgängerverkehr „besondere Sorgfalt zu widmen.“ So darf „die Sicherheit der Fußgänger und Radfahrer im Bereich von Arbeitsstellen nicht beeinträchtigt werden. Auf blinde, sehbehinderte und mobilitätseingeschränkte Menschen sowie Kinder ist besondere Rücksicht zu nehmen. Geh- und Radwege sind nach Möglichkeit weiterzuführen, ggf. über Notwege…. Ist dies nicht möglich, so ist die Einrichtung von Überquerungshilfen (z.B. Fußgängerüberweg) zu prüfen und ggf. anzuordnen.“ Notwege sind Wegeführungen auf der gleichen Straßenseite, und sie haben Vorrang vor der Einrichtung einer Querungsanlage, die zum Weg auf der gegenüberliegenden Straßenseite führt.
Die Wege müssen auch bei Dunkelheit gut erkennbar und eigens beleuchtet sein, wenn „die öffentliche Beleuchtung nicht ausreicht oder nicht die ganze Nacht über eingeschaltet ist“
Besondere Probleme stellen sich an Baustellen auch Menschen, die auf Barrierefreiheit angewiesen sind. Sie muss auch an Eng- und Konfliktstellen gewährleistet sein. „Die Schaffung durchgängig barrierefreier Wege- oder Mobilitätsketten … ist daher grundsätzlich anzustreben.“
Für gefahrloses Gehen ist eine feste und ebene Oberfläche zu gewährleisten. Besonders für „Rollstuhl- und Rollatornutzer müssen sie leicht und erschütterungsarm“ befahrbar sein. „Bodenbeläge dürfen keine Stolperstellen aufweisen. … Absätze von mehr als 15 mm Höhe sind anzurampen“, zumindest mit einem Bitumenkeil. Dafür werden Längsgefälle zwischen 0,5 bis maximal 3 % als Elemente der Barrierefreiheit empfohlen. Die Querneigung des Verkehrsraumes sollte dagegen nicht mehr als 2 % betragen. Diese Regel ist besonders in den Einfahrbereichen für Baustellenfahrzeuge zu beachten.
Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen sowie der DIN 18040 fordern eine Durchgangshöhe (lichter Raum) von mindestens 2,25 Metern. Nach dem Baustellenregelwerk soll sie „in der Regel“ über Gehwegen 2,0 Meter betragen.