Wer die Sicht blockiert, kommt billig davon
Die Probleme wachsen vor allem für Kinder und Menschen im Rollstuhl durch die zunehmende Zahl hoher SUVs und Lieferwagen. Im deutschen Verkehrsrecht wurde daraus aber nicht die Konsequenz gezogen, ausreichende Sichtfelder zu garantieren – und illegales, die Sicht behinderndes Parken öfter und strenger zu ahnden. Nur fünf Meter nach links und rechts „von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten“ müssen nach Paragraf 12 Abs. 3 StVO in Kurven frei bleiben, an einmündenden Radwegen acht Meter. Schon gegen dieses Gebot verstoßen besonders beim Parken besonders viele. Kein Wunder bei den niedrigen Sätzen im Bußgeldkatalog, die für diesen Regelbruch nur ein Verwarngeld ab zehn Euro vorsehen.