Ladesäule, Parkautomat, Verkehrsschild mit Mast – was ist der richtige Standort?
Für die Platzierung der auf Fahrbahnen und Fahrzeuge bezogenen festen Infrastruktur sollten folgende Kriterien beachtet werden:
1. Minimierung von Verkehrsstörungen
Hierbei sollte der Fließverkehr mit allen Verkehrsmitteln prioritär über den sog. „ruhenden Verkehr“ und seine Raumwünsche (Parkraum für Kfz und Zweiräder, Bänke und andere Aufenthalts-Infrastruktur) gestellt werden.
Die Regeln der Technik für die Leichtigkeit des Fließverkehrs auf Gehwegen definiert die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen in den Regelwerken EFA 02 und RASt 06. Für Straßen mit geschlossener Bebauung nennen sie für ungehinderten Begegnungsverkehr auch mit Kinderwagen oder Rollstuhl ohne Konflikt und ohne Gehen direkt am Bordstein oder der Hauswand eine notwendige Breite von 2,5 Metern. Bei stärkerem Fußverkehr z.B. in Geschäftsstraßen und bei Zusatzeinrichtungen wie Haltestellen sind es deutlich mehr.
Feste Einrichtungen wie Masten, Poller, Ladesäulen und Parkautomaten müssen vom Fahrbahnrand einen Abstand von 0,25 m halten. Dazu kommt ihre eigene Tiefe. Die z.B. Berlin-Mitte üblichen Parkautomaten beanspruchen bei Platzierung auf dem Gehweg von diesem einen Streifen von ca. 60 cm Breite. Soll regelgerechter Fußverkehr weiter möglich sein, bedingt dies eine notwendige Gehwegbreite von mindestens 3,1 Metern. Auf stärker frequentierten Gehwegen ist zu beachten, dass auch die vor dem Parkautomat stehenden Menschen den Verkehrsfluss nicht stören sollten. Der Gehweg sollte entsprechend breiter sein, damit das Aufstellen fahrzeugbezogener Infrastruktur auf ihm in Frage kommt.
2. Sichtbarkeit und Erreichbarkeit für Nutzer
Schilder geben mit nur wenigen Ausnahmen Anordnungen für Fahrbahn oder Radweg wieder. Ladesäulen müssen physisch nah an parkenden Fahrzeugen sein. Parkautomaten sollten von der Fahrbahn und möglichst von beiden Straßenseiten aus gesehen werden und gut erreicht werden können.
3. Nutzbarkeit und Erreichbarkeit auch bei Störungen (Baustellen, Fahrzeuge als Sicht- oder Wegblockaden)
Von Bauarbeiten am Fahrbahnrand sind Ladesäulen und Parkautomaten theoretisch nicht betroffen, können in dieser Zeit aber ohnehin nicht genutzt werden. Bei Bauarbeiten auf dem Gehweg sind sie häufig blockiert, auch wenn Fahrzeuge am Fahrbahnrand stehen können.
4. Positive Synergie-Effekte für Fahr- und Fußverkehr
Wer parkt und aussteigt, will und muss auf den Gehweg. Stehen Fahrzeuge am Fahrbahnrand dicht an dicht und sind dahinter Ladesäulen und Parkautomaten auf dem Gehweg platziert, ist das doppelt erschwert. Stehen sie am Fahrbahnrand, können daneben Durchgänge abgetrennt werden. Dies nützt denen, die vom Auto kommen oder zum Auto wollen. Es nützt aber auch denen, die zu Fuß die Fahrbahn überqueren. Am meisten natürlich dann, wenn auf beiden Fahrbahnseiten Durchgänge auf gleicher Höhe platziert sind. Dies erhöht dann auch die Sichtbarkeit zwischen Fahrenden und Gehenden und damit die Sicherheit: Niemand muss, um die Fahrbahn zu überblicken, erst „plötzlich zwischen Fahrzeugen hervortreten“.
5. Wachsende Ansprüche an den Unterstreifen
Der als „Unterstreifen“ bezeichnete Teil des Gehwegs zwischen der zentralen Gehbahn und dem Bordstein dient traditionell nicht nur als Gehweg und Ausweichraum, sondern auch zur Unterbringung verschiedenste Infrastruktur: Bäume und Pflanzkübel, Strom – und Telekom-Kästen, Masten, Schilder. In jüngerer Zeit wird er mehr und mehr in Anspruch genommen als Parkraum für Fahrräder und E-Scooter sowie illegal, aber meist ungeahndet für Motorräder. Weiterer Nutzungsbedarf zeichnet sich deutlich ab:
– Klimaanpassung und sommerliche Hitze-Kompensation durch Entsiegelung und Schaffung von Grün- und Versickerungsflächen
– Anpassung an den demografischen Wandel durch Toiletten, Trinkbrunnen und vor allem Bänke. Sie sind quasi die Lade-Infrastruktur für Ältere, die oft nach wenigen hundert Metern ausruhen müssen und mit Sitzgelegenheiten ihre Reichweite immens steigern können.
– Gastronomie.
Für die wachsenden Nutzungsansprüche reichen die Gehwege und Unterstreifen häufig schon jetzt nicht mehr aus; sie drängen in bisherigen Parkraum. Würden dessen Nutzer nun verlangen, ihre Infrastruktur auch noch auf dem Gehweg unterzubringen, dann müssten sie auch legitimieren, dass bisheriger Abstellraum für Fahrzeuge für die genannten Nutzungen beansprucht wird.
6. Verkehrsfrieden und Recht
Die Straßenverkehrsordnung weist Fahrenden/Parkenden einerseits und Gehenden eindeutig getrennte Räume zu nach dem Prinzip „Bordsteinkante – klare Kante“. Auch die Infrastruktur für die jeweilige Gruppe sollte daher in ihrem Verkehrsraum platziert werden. Wir haben Verständnis für Fahrende, die keine Bänke auf der Fahrbahn oder auf dem Radweg sehen wollen. Von Fahrenden erwarten wir im Interesse einer friedlichen Koexistenz das Gleiche.
Das Fazit: Für Fahrende wie Gehende sind Ladesäulen und Parkautomaten günstiger am Fahrbahnrand platziert als auf dem Gehweg. Verkehrsplanerisch ambitionierte Metropolen wie Wien und Paris praktizieren dies auch.