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Wer auf einer bestimmten Straße Tempo 30 statt 50 will, sollte zuerst überprüfen, ob sie Haupt- oder Nebenstraße des Kfz-Verkehrs ist. Hauptstraßen sind alle Bundes- und Landesstraßen sowie alle längeren Vorfahrtsstraßen durch die Städte und Dörfer. Dieses „Vorfahrt“-Zeichen macht sie noch nicht dazu.

Gibt es keine Anzeichen für Haupt- oder Vorfahrtstraße, kann man hier und in angrenzenden Nebenstraßen vom Kommunalparlament und der örtlichen Verkehrsbehörde eine Tempo-30-Zone fordern. Das kostet einige Umbauten und Änderungen, es gibt aber keine hohen rechtlichen Hürden. Hässlich kann es aber sein, wenn die Behörde unter Berufung auf die Vorschriften Zebrastreifen oder Ampeln entfernen wollen, die heute den Fußverkehr sichern. (Alle Ampeln müssen weg, die ab November 2000 aufgestellt sind. Zebrastreifen können bleiben, wo weiter höherer Sicherungsbedarf besteht.)

Auf den größeren Straßen ist ein 30-Limit weit schwieriger zu schaffen. Hier braucht es eine der Voraussetzungen in Paragraf 45 Abs.6 StVO: Tempo 30 ist nur zulässig „im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, Spielplätzen, hochfrequentierten Schulwegen, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern“. Nach der Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) zum Verkehrszeichen 274, Randziffer 13, geht das aber nur, wenn „die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen“. Schon ein Eingang seitwärts des Hauses mit einem kurzen Weg von der Straße kann bedeuten, dass Tempo 30 nicht möglich ist.

Die Verwaltungsvorschrift nennt für diesen Fall als weitere Möglichkeit, dass „im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen (z. B. Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen, erhöhter Parkraumsuchverkehr, häufige Fahrbahnquerungen durch Fußgänger, Pulkbildung von Radfahrern und Fußgängern) vorhanden ist“ – also zum Beispiel allmorgendliches Elterntaxi-Chaos an der Hauptstraße vor der Schule, deren Eingang an der Seite liegt.

Nach demselben Paragrafen in Abs.1 Satz 3 auch „zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen“. Aber auch dann muss man sich oft auf zähe Kämpfe mit widerspenstigen Behörden gefasst machen, die hohes Tempo schützenswerter finden als Leib und Leben. Mit den Spielräumen, die es auch in den engen Regeln gibt, beschäftigt sich dieses Rechtsgutachten.

FUSS Folgerungen und Forderungen

1.

1. Selbst beim strengen Recht von heute sind die Potenziale für Tempo-30-Straßen in vielen Städten und Dörfern noch nicht ausgeschöpft. Kommunalpolitik und Verwaltung sollten zum Beispiel mit Hilfe von FUSS-Ortsgruppen angestoßen werden, mehr zu schaffen.

2.

2. Beim Thema Tempo 30 sind sich FUSS e.V. und Fahrradverbände einig. Das Thema ruft nach örtlichen Allianzen.

3.

3. Sicherheit und Leichtigkeit des Fußverkehrs sollten bei der Abwägung in Behörden einen hohen Rang haben. Verkehr ist mehr als nur der mit Fahrzeugen.