Gemischter Fuß- und Radverkehr: Was dürfen Fußgänger? Was müssen Radfahrer beachten?
Dass Fußgänger und Zweiradfahrer rechtmäßig gemeinsam auf dem Gehwege unterwegs sind, kommt durch zwei Arten von Schildern zustande: entweder die runden blauen, oder das eckige weiße. Die blauen Schilder bedeuten (für den Radfahrer!) nicht dasselbe wie die weißen. Bei den blauen muss der Radfahrer den Gehweg mit dem Fußgänger teilen, darf also nicht die Fahrbahn benutzen. Bei den weißen darf er den Gehweg benutzen, muss es aber nicht.
Bei den blauen Verkehrsschilder ist entscheidend, ob es einen Querbalken hat oder Längsbalken. Beim Längsbalken müssen die Fußgänger ebenso wie die Radfahrer jeweils die Seite des Weges benutzen, die das Schild ihnen zuweist. Beim Querbalken dagegen ist nicht geregelt, wer auf welcher Seite unterwegs ist. Dasselbe gilt für das weiße Schild.
Beim blauen Schild mit Querbalken und beim weißen Schild handelt es sich also im strengen Sinne um einen gemischten Verkehr.


Was dürfen die Fußgänger auf den gemischt genutzten Wegen? Was müssen die Radfahrer beachten bzw. einhalten?
Die Beantwortung dieser Frage ist einfach und klar, aber sie ist leider weder bei Fußgängern noch bei den Zweiradfahrern sonderlich gut bekannt.
Fußgänger:
1. Sie dürfen so schnell oder so langsam gehen, wie sie wollen. Sie können auch jederzeit abrupt stehen bleiben, die Seite wechseln, oder nebeneinander unterwegs sein.
2. Sie dürfen sowohl rechts wie links “in Fahrtrichtung” gehen, denn das in Deutschland geltende Rechtsfahrgebot gilt für Fahrzeuge, aber nicht für Gehende. (Dies wird von Radfahrern gern ignoriert oder sie wissen es nicht, jedenfalls ärgern sie sich nicht selten über Fußgänger, die auf dem Gehweg mit gemischtem Verkehr die vermeintlich falsche Seite benutzen).
3. Sie dürfen entgegen der “Fahrtrichtung” unterwegs sein.
Radfahrer:
1. Sie müssen auf gemischt genutzten Wegen durch eine angepasste Geschwindigkeit, gegebenfalls Schrittgeschwindigkeit oder anhalten, jederzeit in der Lage sein zu stoppen. Das gilt gerade, weil Fußgänger sich auf den Gehwegen frei bewegen können und es auf dem Gehweg keinen Vorrang für Fahrzeuge gibt. Einen Vorrang nach Geschwindigkeit gibt es weder auf der Fahrbahn noch auf dem Gehweg, auch wenn Radler, die sich den Weg frei klingeln wollen, gerne so tun, als wäre es so. Vielmehr ist die Freigabe der Gehwege mit dem weißen Schild sogar explizit nur gedacht für den Langsamverkehr. Wer es auf dem Rad oder Scooter also eiliger hat, kann und soll die Straße benutzen.
2. Wer auf dem Gehweg fährt, muss jegliche Gefährdung von Fußgängern vermeiden.
3. Radler müssen in Fahrtrichtung unterwegs sein, sie dürfen also nicht den Gehweg der gegenüberliegenden Straßenseite benutzen, selbst wenn dieser auch für den Radverkehr freigegeben ist. (Ausnahme: wenn der Gehweg in beide Richtungen für den Radverkehr freigegeben ist, was entsprechend beschildert sein muss. Das gibt es leider auch in Schwerin, etwa die Flaniermeile um den Pfaffenteich. Hier dürfen Radler auf einem und demselben Gehweg beide Fahrtrichtungen benutzen.)
Bei Interesse auch gerne die Beiträge zu „Regeln“ anklicken, die auf der Seite des FUSS e.V. Bundesverband zu sehen sind.
16.08.25