Markierungsarbeiten in der Fichtestraße – Sachstands- und Mängelprotokoll

Ich bin Anwohnerin der Fichtestraße und von den am 19. Mai 2026 vorgenommenen Markierungsarbeiten unmittelbar betroffen. Zur sachlichen Dokumentation des Ist-Zustands sowie der festgestellten Mängel und Prüfungsbedarfe übermittle ich nachfolgend mein Sachstands- und Mängelprotokoll.

1. Überdeckung von Versorgungsanlagen

Nach meiner Feststellung verlaufen die Markierungen teilweise über im Gehweg befindliche Straßenkappen, Schieberkästen und Unterflurhydranten der Gas- und Wasserversorgung. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 StVO ist das Parken über Schachtdeckeln und Verschlüssen im Bereich erlaubten Gehwegparkens unzulässig. Die durchgehende Markierung über diesen Anlagen lässt Zweifel daran aufkommen, ob die Vorgaben der StVO beachtet worden sind. Zudem ist die freie Zugänglichkeit dieser Einrichtungen für Versorgung und Gefahrenabwehr sicherzustellen.

2. Unterschreitung der nutzbaren Gehwegbreite

Nach meiner Messung beträgt die Bruttodistanz zwischen der Außenkante der Markierungslinie und der Hauswand bzw. Einfriedung lediglich etwa 1,20 m bis 1,30 m. Unter Berücksichtigung der erforderlichen Sicherheitsabstände ergibt sich aus meiner Sicht eine nur eingeschränkt nutzbare Gehwegbreite. Dies erscheint mit den Anforderungen an eine sichere und barrierefreie Gehwegnutzung nicht vereinbar. Ich bitte um Mitteilung, welche lichte Mindestbreite der Maßnahme zugrunde gelegt wurde und wie die Vereinbarkeit mit den einschlägigen Regelwerken bewertet worden ist.

3. Fehlende oder unzureichende Sachverhaltsaufklärung

Nach meinem Kenntnisstand erfolgte die Freigabe der Flächen ohne vorherige nachvollziehbare Prüfung des Gehweguntergrunds sowie ohne Berücksichtigung der unterirdischen Leitungsverläufe. Für eine Ermessensentscheidung nach § 45 StVO ist eine umfassende Sachverhaltsaufklärung erforderlich, insbesondere hinsichtlich der Verkehrs- und Parkbedingungen sowie der Belastbarkeit der Verkehrsfläche. Ich bitte um Mitteilung, welche Prüfungen im Vorfeld durchgeführt wurden und welche Ergebnisse dieser Entscheidung zugrunde liegen.

4. Verkehrliche Wirkung

Die angebrachten gelben Markierungen legen aus meiner Sicht die Einrichtung eines Verkehrsversuchs oder eine veränderte Verkehrsregelung nahe. Die konkrete Zielsetzung der Maßnahme ist der Anwohnerschaft bislang nicht hinreichend bekannt gegeben worden. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung wirkt sich die Maßnahme aus meiner Sicht bereits jetzt verkehrspraktisch aus; seit der Markierung erscheint die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h in der Fichtestraße häufiger überschritten. Ich bitte um Mitteilung, ob hierzu Verkehrsdaten erhoben oder verkehrliche Begleitmaßnahmen vorgesehen wurden.

5. Verkehrsversuch – Prüfungsbedarf und Zielsetzung

Soweit es sich um einen Verkehrsversuch nach § 42 StVO in Verbindung mit § 45 StVO handelt, bitte ich um nachvollziehbare Dokumentation der zugrunde liegenden Daten und Bewertungsmaßstäbe. Hierzu gehören insbesondere Verkehrszählungen, Angaben zur Parkraumnutzung, die Berücksichtigung der Fahrzeugkategorien sowie die Auswirkungen auf Fuß- und Radverkehr. Ferner bitte ich um Mitteilung, welche verkehrlichen Ziele verfolgt wurden, welche Zielgrößen festgelegt wurden und ob ein verbindlicher Auswertungszeitraum besteht.

6. Erbetene Stellungnahme

Ich bitte um schriftliche Stellungnahme zu folgenden Punkten:

  • ob die Markierung über Versorgungsanlagen bewusst so vorgesehen wurde,
  • welche lichte Gehwegbreite als maßgeblich angesetzt wurde,
  • welche statischen und baulichen Prüfungen vor der Freigabe erfolgt sind,
  • ob ein Verkehrsversuch vorliegt oder beabsichtigt ist,
  • welche Verkehrsdaten erhoben wurden,
  • und ob weiterer Prüfungs- oder Anpassungsbedarf gesehen wird.

Mit freundlichen Grüßen
Gunda Wienke

 

P.S. Eine Gehwegplatte ist 30 × 30 cm groß. 

17.06.26