Private Parkplätze vor Barrierefreiheit? – Ein E-Mail-Verkehr mit der Bezirksregierung Arnsberg

Ein Blick auf die Karte hätte gereicht: Hamm meldet der Fachaufsicht beidseitig 2,50m Gehweg und kaum Autos. Die Realität? Teils nur 1,50m, eine volle Radroute und dichter Verkehr am Kurpark. Willkommen im bürokratischen Paralleluniversum

Vorbemerkung für Leser*innen:

Im Folgenden dokumentiere ich einen originalgetreuen E-Mail-Verlauf zwischen mir als Anwohnerin der Fichtestraße und der Bezirksregierung Arnsberg. Es geht um eine Fachaufsichtsbeschwerde gegen die Anordnung von Gehwegparken (Zeichen 315) in einer Wohnstraße. Die Darstellung erfolgt chronologisch von der ersten E-Mail bis zur abschließenden Antwort. Alle personenbezogenen Daten wurden aus Datenschutzgründen ersetzt, der Inhalt ist unverändert.

 


1. Erste E-Mail: Anwohnerin an Bezirksregierung (EILIG)

Von: Anwohnerin
An: Bezirksregierung (zentrales Postfach)
Datum: 10. März 2026, 17:17 Uhr
Betreff: EILIG: Fachaufsichtsbeschwerde – Verkehrsrechtliche Anordnung VZ 315 (Stadt Hamm) – Dezernat 25 – z. Hd. Herrn Dr. [Name]

Sehr geehrter Herr Dr. [Name],

anbei übersende ich Ihnen eine Fachaufsichtsbeschwerde gemäß § 68 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 6 AG VwGO NRW gegen die Stadt Hamm. Es geht um die rechtswidrige Anordnung von Gehwegparken (VZ 315) in der Fichtestraße.

Besonders vor dem Hintergrund Ihrer langjährigen und profunden Expertise in der Kommunalaufsicht bin ich zuversichtlich, dass Sie die Tragweite dieser systematischen Ermessensunterschreitung durch die Stadtverwaltung Hamm zutreffend einordnen werden. Angesichts der klaren Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 3 C 5.23) bedarf es hier einer entschlossenen Fachaufsicht, um die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz sowie die Barrierefreiheit im öffentlichen Raum wiederherzustellen.

Die Eilbedürftigkeit ergibt sich daraus, dass die Stadtverwaltung Hamm trotz Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung Tatsachen schafft, die mobilitätseingeschränkte Personen massiv benachteiligen. Ein Abwarten bis zur nächsten Antwort des Justiziariats und zur Abwendung eines irregulären Verkehrsversuchs ist daher nicht weiter vertretbar.

Hinweis zum Verfahren: Dieses Schreiben wurde Ihnen zur Vorabinformation per E-Mail übermittelt. Die identische Beschwerde inklusive aller Beweismittel und Fotos ist bereits postalisch per Einschreiben auf dem Weg zu Ihnen.

Ich danke Ihnen für Ihre Bemühungen und bitte um eine Eingangsbestätigung unter Angabe Ihres Aktenzeichens.

Mit freundlichen Grüßen
Anwohnerin

Fachaufsichtbeschwerde zum Gehwegparken in der Fichtestraße in Hamm


2. Interne Weiterleitung innerhalb der Bezirksregierung

Von: Dezernatsleitung
An: Mitarbeiterin des Fachbereichs
Datum: 10. März 2026, 17:27 Uhr
Betreff: WG: [EXTERN] Betreff: EILIG: Fachaufsichtsbeschwerde …

Bitte zur Bearbeitung an Frau [Name] weiterleiten.

3. Erste Stellungnahme der Bezirksregierung an die Anwohnerin

Von: Sachbearbeiterin (Bezirksregierung)
An: Anwohnerin
Datum: 10. April 2026, 13:44 Uhr
Betreff: Ihre Fachaufsichtsbeschwerde vom 10.03.2026

Sehr geehrte Frau [Name],

hiermit möchte ich als Fachaufsichtsbehörde zu Ihrer Fachaufsichtsbeschwerde vom 10.03.2026 gegen die Stadt Hamm Stellung beziehen.

Sie wenden sich gegen die Entscheidung der Stadt Hamm zur Installation des „halb aufgeschulterten Parkens auf dem Gehweg“ in der Fichtestraße und begehren die Aufhebung der Beschilderung mit Zeichen 315 StVO.
Die Anordnung des Gehwegparkens beruht auf Anordnungen der Stadt Hamm vom 24.06.2004 (Westseite) und 27.02.2025 (Ostseite).

Die sachliche Zuständigkeit zur Anordnung von Verkehrszeichen liegt nach § 44 Abs. 1 StVO in der Verantwortung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde der Stadt Hamm, die eigenverantwortlich unter Beachtung der örtlichen Begebenheiten, konkreten Gefahrenlage und Verkehrssicherheit entscheidet.

Zur Beschilderung mit Zeichen 315 StVO möchte ich wie folgt Stellung beziehen:

Nach der Verwaltungsvorschrift zum Zeichen 315 StVO darf das Parken auf Gehwegen nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den ungehinderten Verkehr von Fußgängern – gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern – auch im Begegnungsverkehr bleibt. Für die Beurteilung des unbehinderten Verkehrs sind die Länge der Verengung, das Verhältnis der für das Parken auf Gehwegen in Anspruch genommenen Fläche zur gesamten Gehwegfläche, die Dichte des Gehwegverkehrs und die Ausweichmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Erforderlich ist stets eine Gesamtwürdigung der jeweiligen Umstände.

Die Stadt Hamm hat mir mitgeteilt, dass von der jetzigen Regelung nicht mehr abgewichen werden soll. Mit einer Parkbegrenzungslinie wird der Bereich des möglichen Gehwegparkens auf dem Gehweg markiert. Zur Herstellung einer gleichbleibenden Gehwegbreite wird in Kauf genommen, dass aktuell bei kleineren Fahrzeugtypen auf kurzen Teilstücken teilweise noch 1,50 m Gehwegbreite zur Verfügung stünden.

So sollen durchgängig 1,30 m bis mind. 1,20 m Restgehwegbreite beim Parken auf dem Gehweg verbleiben. Die von Ihnen zitierte RASt 06 sieht keine starre Gehwegbreite vor, sondern orientiert sich ebenfalls an den jeweiligen Nutzungsanforderungen. Maßgeblich ist auch hier, dass eine ausreichende nutzbare Breite für den Begegnungsfall gewährleistet ist. Das Fußgängeraufkommen in der Wohnstraße ist gering.

Durch die vorhandenen Zufahrten bestehen ausreichende Ausweichflächen für den fußläufigen Begegnungsverkehr. Diese Lösung wurde Ihnen bereits von der Stadt Hamm vorgestellt. Ich bitte um Ihr Verständnis, dass Ihre Zustimmung dafür rechtlich nicht entscheidend ist. Verkehrsregelungen sind keine zustimmungsbedürftigen Einzelentscheidungen, sondern hoheitliche Maßnahmen im öffentlichen Interesse.

Es ist geplant, die Markierungsarbeiten witterungsbedingt im April durchzuführen.

Der vorhandene Straßenraum dient sowohl dem fließenden, dem ruhenden Verkehr, als auch den Belangen der zu Fuß gehenden Personen und ist daher im Sinne einer ausgewogenen und gleichberechtigten Nutzung zu gestalten. Das halbseitige Gehwegparken bietet in der Fichtestraße die einzige Möglichkeit, Parken zuzulassen. Mit einem Querschnitt von 5 m ist die Straße zu schmal, um auch nur das einseitige Parken auf der Fahrbahn zu ermöglichen. Der Gehweg bietet auf beiden Seiten eine Breite von 2,50 m.

Der für die Straßenverkehrsbehörde zuständige Baudezernent hatte bereits frühzeitig transparent gemacht, dass er in der betroffenen Straße wohnhaft ist und aus diesem Grund vorsorglich die Zuständigkeit auf das Rechtsdezernat übertragen. Die Entscheidung zur Aufrechterhaltung der bestehenden Parkregelung beruht auf objektiven Kriterien und ist somit von mir nicht zu beanstanden, ebenso nicht die zeitnahe Bearbeitung Ihrer Eingaben durch die Stadt Hamm, in dessen Rahmen es auch bereits zu einer Versetzung der Beschilderung an den Gehwegrand und zur Entfernung von Pollern zur Verbesserung der Fußläufigkeit kam.

In diesem Rahmen wurde Ihnen bereits auch die Klagemöglichkeit gegen die Beschilderung erläutert. Verkehrszeichen gelten als Allgemeinverfügung, gegen die kein Vorverfahren (Widerspruch) stattfindet. Es besteht ausschließlich die Möglichkeit der unmittelbaren Klageerhebung beim Verwaltungsgericht.

Ihre Beschwerde vom 10.03.2026 weise ich somit fachaufsichtlich zurück.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Sachbearbeiterin


4. Erwiderung der Anwohnerin

Von: Anwohnerin
An: Sachbearbeiterin (Bezirksregierung)
Datum: 21. April 2026, 11:16 Uhr
Betreff: Re: [EXTERN] Betreff: EILIG: Fachaufsichtsbeschwerde …

Sehr geehrte Frau [Name],

vielen Dank für Ihre Stellungnahme. Ich habe die Fachaufsicht bewusst mit dem Prädikat „eilig“ eingeschaltet, um zu verhindern, dass die Stadt Hamm Tatsachen schafft, die die ohnehin prekäre Situation vor Ort weiter verschlechtern.

Was die Stadt Hamm hier als „Kompromiss“ deklariert, ist bei objektiver Betrachtung das Gegenteil: Eine geplante Reduzierung der faktischen Restgehwegbreite von derzeit ca. 1,50 m auf künftig lediglich 1,20 m bis 1,30 m stellt eine massive Verschlechterung der Barrierefreiheit dar. Dass eine Markierung auf der Fahrbahn technisch möglich wäre, beweist das bereits politisch beschlossene (und später in einer Verwaltungsschublade „verloren gegangene“) Pilotprojekt „Parken für das Viertel“. Ihre weiteren Ausführungen vermitteln zudem ein beeindruckendes Bild davon, wie einseitig der Begriff der „objektiven Abwägung“ interpretiert werden kann.

Dass die Stadt Hamm die alleinige Deutungshoheit genießt, während meine mit Messdaten unterlegten Einwände als bloße „Einzelmeinung“ abgetan werden, wirft folgende Fragen auf:

  1. Zur Beweiswürdigung:
    Warum erachtet Ihre Behörde die einseitigen Behauptungen der Stadt als „objektiv“, während meine Belege zur Gefährdung und die technischen Regelwerke (RASt 06, DIN 18040-3) keinerlei Erwähnung finden? Gemäß aktuellem Stand der Technik ist für einen ungehinderten Begegnungsverkehr eine Mindestrestbreite von 2,50 m (inkl. Sicherheitsräume) erforderlich. Jede Unterschreitung stellt eine Beschränkung des fließenden Fußgängerverkehrs dar.
  2. Zur rechtlichen Begründung:
    Auf welcher Grundlage wird die Bereitstellung von Parkflächen für Privatgegenstände (PKW) als „zwingendes Erfordernis“ gemäß § 45 Abs. 9 StVO eingestuft? Wenn Sie schreiben: “Das halbseitige Gehwegparken bietet in der Fichtestraße die einzige Möglichkeit, Parken zuzulassen.” und dies mit einer Beschränkung des fließenden Fußgängerverkehrs einhergeht, wo ist dann die besondere Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 StVO?
    Zudem gibt es keinen Rechtsanspruch auf öffentlichen Parkraum, erst recht nicht auf Kosten des Schutzraums Gehweg.
  3. Private Parkplätze vor Barrierefreiheit?
    Gilt in Ihrem Zuständigkeitsbereich nunmehr der Grundsatz, dass das Komfortinteresse von Autofahrer:innen schwerer wiegt als das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und die Teilhabe behinderter Menschen?
  4. Zum „Ausweich-Konzept“:
    Ist es tatsächlich die Rechtsauffassung der Bezirksregierung, dass Barrierefreiheit durch das „Ausweichen in private Einfahrten“ gewährleistet ist? Falls ja, bitte ich um Nennung der Rechtsgrundlage, die private Grundstücke zur notwendigen Funktionsfläche des öffentlichen Verkehrsraums umwidmet.
    Die VwV-StVO ist eine Muss-Vorschrift: Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr (auch Begegnungsverkehr) bleibt. Die von der Stadt Hamm geplanten 1,20 m bis 1,30 m unterschreiten selbst die bescheidensten Anforderungen an einen barrierefreien Begegnungsraum massiv.

Da Ihre Behörde die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 3 C 5.23) so entschlossen ignoriert, wird die Klärung nun auf der Ebene stattfinden müssen, die Sie mir so freundlich nahegelegt haben: vor dem Verwaltungsgericht.

Mit freundlichen Grüßen
Anwohnerin

P.S. „Gehwege sind Schutzräume für Fußgängerinnen und Fußgänger und daher von anderen Nutzungen freizuhalten.“ (Die Verkehrsminister von Bund und Ländern).


5. Abschließende Antwort der Bezirksregierung

Von: Sachbearbeiterin (Bezirksregierung)
An: Anwohnerin
Datum: 27. April 2026, 15:09 Uhr
Betreff: AW: [EXTERN] Betreff: EILIG: Fachaufsichtsbeschwerde …

Sehr geehrte Frau [Name],

die RASt 06 ist keine formelle Rechtsnorm, sondern ein technisches Regelwerk, die Abweichung wurde zudem von der Stadt Hamm begründet.

Die Aufteilung des Straßenraums unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzungsansprüche obliegt der Gemeinde.

Aufgrund Ihrer Ausführungen sehe ich weiterhin keine Veranlassung, von der bisherigen fachaufsichtlichen Entscheidung abzuweichen.

Die Stadt Hamm erhält eine Durchschrift dieser E-Mail zur Kenntnisnahme, auch damit dort bekannt ist, dass Sie den Klageweg beschreiten möchten.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Sachbearbeiterin

 

17.06.26