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[vc_row][vc_column width=”1/2″][vc_column_text css=””]Fachaufsichtsbeschwerde gemäß § 68 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 6 AG VwGO NRW

Betreff: Rechtswidrige Anordnung von Gehwegparken in der Fichtestraße, Hamm-Uentrop – systematische Missachtung der Barrierefreiheit und Verkehrssicherungspflicht gegenüber Fußgängern, mobilitätseingeschränkten Personen und Kindern

Sehr geehrter Herr Dr. H***,

hiermit erhebe ich Fachaufsichtsbeschwerde gegen die Stadt Hamm. Ich bitte um Prüfung, ob die Stadt ihrer Verpflichtung zur Gewährleistung von Barrierefreiheit und Verkehrssicherheit in der Fichtestraße nachkommt – und dies vor dem Hintergrund einer über zwei Jahrzehnte währenden systematischen Missachtung schwächerer Verkehrsteilnehmer.

Die Fichtestraße ist kein Einzelfall. Sie steht exemplarisch für eine Praxis in Hamm, bei der die Interessen des ruhenden Verkehrs seit Jahrzehnten über die Sicherheit und das Recht auf Barrierefreiheit von Fußgängern gestellt werden.

I. Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Fichtestraße in Hamm-Uentrop ist eine reine Anwohnerstraße aus den 1920/30er Jahren mit schmalen Gehwegen. Bereits seit 2004 wird auf der Westseite das Gehwegparken durch Zeichen 315 legalisiert. Ein damals angekündigtes “Pilotprojekt Parken” (2012/13), das eine geordnete und barrierefreie Lösung versprach, wurde trotz Ankündigung in der Bezirksvertretung nie umgesetzt.

Seit über 20 Jahren sind die Gehwege dauerhaft durch parkende Fahrzeuge blockiert. Menschen mit Rollator, Rollstuhl, Kinderwagen oder sonstigen Mobilitätseinschränkungen müssen auf die Fahrbahn ausweichen – eine erhebliche Gefahr angesichts des regen Durchgangsverkehrs und der regelmäßig missachteten Tempo-30-Begrenzung.

Besonders betroffen sind die Bewohnerinnen und Bewohner des DRK-Altenheims in unmittelbarer Nachbarschaft, die den Weg durch die Fichtestraße zum nahegelegenen Kurpark nutzen. Auch Familien mit Kinderwagen sind gezwungen, ihr Leben zu riskieren, weil der Gehweg nicht ausreicht.

Im November 2024 begann ich als neue Anwohnerin, mich für die Aufarbeitung dieses Themas einzusetzen. Meine Anfrage in der Bezirksvertretung Uentrop zum nie umgesetzten “Pilotprojekt Parken” wurde von der Verwaltung mit bemerkenswerter Offenheit beantwortet:

„Die Möglichkeiten der Gehwegnutzung auch für Menschen, die auf Rollatoren angewiesen sind, sind vorhanden, wenn auch nicht üppig. In den vergangenen Jahren hat sich diesbezüglich auch keine Kritik aus der Bürgerschaft Richtung Verwaltung oder Politik gegeben.“

Die Antwort offenbart ein erschreckendes Verwaltungsverständnis: “Nicht üppig” wird als ausreichend akzeptiert, und das Fehlen von Beschwerden wird als Legitimation für rechtswidrige Zustände interpretiert – als ob die normative Kraft des Faktischen jemals Rechtswidrigkeit heilen könnte.

Was folgte, war ein 15-monatiges Verfahren der Verschleppung, unzureichender Bescheide und gebrochener Zusagen, das schließlich in der geplanten, aber von mir abgelehnten Umsetzung eines Verkehrsversuchs mündete, der eine Verschlechterung der Barrierefreiheit bedeutet hätte.

II. Persönliche Betroffenheit und soziale Isolation

Dass es sich hierbei nicht um eine rein abstrakte Rechtsauffassung handelt, verdeutlicht die leidvolle Erfahrung meiner eigenen Familie:

Meine Schwiegereltern haben über Jahrzehnte in der Fichtestraße gelebt. Am Ende ihres Lebensweges war es ihnen aufgrund der blockierten Wege faktisch nicht mehr möglich, das Haus sicher zu verlassen. Selbst ein kurzer Spaziergang – sicher eingehakt am Arm eines Angehörigen – scheiterte an den unpassierbaren Gehwegen. Sie waren in ihren letzten Jahren in den eigenen vier Wänden “gefangen”, da der Parkraum über ihre elementare Mobilität gestellt wurde.

Dieser Zustand darf sich für die heutigen Bewohnerinnen und Bewohner des DRK-Altenheims in der Nachbarschaft nicht wiederholen. Jeder von ihnen hat ein Recht darauf, am öffentlichen Leben teilzuhaben – und sei es nur durch einen Spaziergang zum nahegelegenen Kurpark.

III. Die Anordnungen des Gehwegparkens 2004 und 2025 – Rechtswidrigkeit im Kern

Anordnung 2004 (Westseite)

Die erste Anordnung vom 24. Juni 2004 erfolgte mit der Begründung: “Knöllchenaktion der Polizei” [Anlage 1a]. Dies ist kein hinreichender Grund im Sinne des § 45 StVO. Die Rechtsprechung (VG Düsseldorf 2019, zuletzt VG Hannover 2025) stellt klar, dass die Anordnung von Gehwegparken eine detaillierte Begründung und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordert. Die bloße Reaktion auf eine Polizeiaktion – noch dazu mit dem Ziel, weiteres Parken zu ermöglichen statt zu unterbinden – ist das Gegenteil einer rechtsstaatlichen Abwägung.

Anordnung 2025 (Ostseite)

Am 27. Februar 2025 ordnete die Stadt zusätzlich Gehwegparken auf der Ostseite an – ausgerechnet vor dem Haus des zuständigen Bau- und Verkehrsdezernenten, der persönlich vom Gehwegparken profitiert. Die Begründung lautete: „des seit Jahren praktizierten Bürgersteigparkens. Die erforderlichen Fahrbahnbreiten gem. der Straßenverkehrsordnung sind gegeben.“ [Anlage 1b].

Die Fahrbahnbreite ist jedoch nicht das alleinige Kriterium. Entscheidend ist die verbleibende Gehwegbreite. Diese beträgt nach der Anordnung lediglich 1,20 m bis 1,30 m – weit unter den anerkannten Mindestmaßen der RASt 06 und EFA. Diese liegen bei 1,50 m für Begegnungsfälle, zuzüglich Sicherheitsabstände zu Hauswänden, Laternen und anderen Hindernissen. Die Verwaltung hat die Belange von Fußgängern, mobilitätseingeschränkten Personen und Kindern schlichtweg ignoriert.

IV. Persönliche Betroffenheit des Dezernenten – Befangenheit und Interessenkonflikt

Die Anordnung vom 27. Februar 2025 betrifft unmittelbar den Bau- und Verkehrsdezernenten Andreas Mentz, der in der Fichtestraße wohnt und selbst Gehwegparken vor seinem Haus nutzt. Dies wurde mir im Telefonat mit dem Justiziar Herrn Gottschalk am 3. November 2025 bestätigt: Die Zuständigkeit sei vom Verkehrsdezernat auf das Rechtsamt übertragen worden, um Mentz “aus der Schusslinie zu nehmen” [Anlage 2: Gedächtnisprotokoll].

Ein solches Vorgehen ist rechtsstaatlich höchst bedenklich. Die Entscheidung hätte von Beginn an von einer unabhängigen Stelle getroffen werden müssen. Stattdessen wurde eine rechtswidrige Anordnung erlassen, die den persönlichen Interessen eines Dezernenten dient – auf Kosten der Sicherheit aller Fußgänger. Dass die Stadt dies erkannte und die Zuständigkeit verschob, ändert nichts an der Tatsache, dass die Anordnung unter Befangenheit zustande kam.

V. Der Verlauf – Verwaltungshandeln geprägt von Verschleppung, Ignoranz und gebrochenen Zusagen

Die folgende Chronologie belegt ein systematisches Muster:

Bis heute (Stand: Einreichung dieser Beschwerde) liegt keine Antwort des Justiziars vor. Das Schweigen der Verwaltung auf meine letzte Mail ist ein weiterer Beleg für das systematische Hinauszögern.

VI. Dokumentation der Situation vor Ort

Die beigefügte Fotomappe [Anlage 9] dokumentiert eindrücklich die unhaltbaren Zustände in der Fichtestraße:

VII. Die geplante Verschlechterung – warum der Verkehrsversuch abgelehnt wurde

Der geplante Verkehrsversuch sah vor, durch Schildversetzungen und Markierungen eine lichte Gehwegbreite von 1,20 m bis 1,30 m herzustellen. Dies ist keine Verbesserung, sondern eine Verschlechterung: Aktuell sind auf Teilabschnitten noch 1,50 m nutzbare Breite vorhanden.

Rechtliche Bewertung:

Die Stadt Hamm wollte mit dem Verkehrsversuch eine rechtswidrige Praxis lediglich “optisch korrigieren”, ohne die Barrierefreiheit tatsächlich herzustellen. Dies ist nicht hinnehmbar.

VIII. Die jahrzehntelange Missachtung schwächerer Verkehrsteilnehmer in Hamm

Dieser Einzelfall steht exemplarisch für ein systematisches Problem:

Hamm wirbt mit dem Slogan “kinderfreundlichste Stadt”. Die Realität in der Fichtestraße sieht anders aus: Kinder mit Fahrrädern oder Rollern müssen auf die Fahrbahn ausweichen, weil parkende Autos den Gehweg blockieren. Die gemeinsame Aktion mit VCD und Fuss e. V. im Oktober 2025 hat dies eindrücklich dokumentiert.

IX. Die Untätigkeit der Stadt – Bürger werden zur Klage gezwungen

Ergänzend weise ich darauf hin, dass die Stadt Hamm es bis heute versäumt hat, über meinen Widerspruch vom 04.03.2025 (Ostseite) und meinen Antrag auf Neuverbescheidung vom 25.03.2025 (Westseite) zu entscheiden – obwohl die gesetzlichen Fristen des § 75 VwGO längst abgelaufen sind.

Der zuständige Justiziar teilte mir im Telefonat vom 03.11.2025 unverblümt mit, dass eine Bearbeitung des Widerspruchs nicht erfolgen werde – “da müsse ich klagen” [Anlage 2]. Dieses Vorgehen der Stadt, Bürger durch schlichtes Ignorieren ihrer Anträge in ein Klageverfahren zu zwingen, ist rechtsstaatlich bedenklich und widerspricht dem Grundsatz fairen Verwaltungshandelns.

Sollte die Fachaufsichtsbeschwerde nicht innerhalb angemessener Frist zu einer Klärung führen, behalte ich mir vor, Untätigkeitsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben, um eine Entscheidung über meine Anträge zu erzwingen. Ich bitte die Bezirksregierung jedoch, durch eine zeitnahe aufsichtsrechtliche Prüfung dazu beizutragen, dass ein gerichtliches Verfahren – mit seinen Kosten und Belastungen für alle Beteiligten – vermieden werden kann.

X. Anträge

Ich stelle folgende Anträge an den Regierungspräsidenten Arnsberg:

  1. Feststellung, dass die Anordnungen des Gehwegparkens in der Fichtestraße vom 24.06.2004 und 27.02.2025 rechtswidrig sind, insbesondere wegen:
    • fehlender bzw. unzureichender Begründung,
    • Missachtung der Barrierefreiheit und der Verkehrssicherungspflicht,
    • Befangenheit des zuständigen Dezernenten.
  2. Anweisung an die Stadt Hamm, die Anordnungen unverzüglich aufzuheben und den Gehweg so freizumachen, dass eine durchgängige, barrierefreie Nutzung mit einer lichten Breite von mindestens 1,50 m zuzüglich Sicherheitsabständen möglich ist.
  3. Hilfsweise: Anweisung an die Stadt Hamm, den geplanten Verkehrsversuch nicht durchzuführen und stattdessen ein rechtmäßiges Konzept vorzulegen, das den Anforderungen der Barrierefreiheit genügt – unter Rückgriff auf das ursprünglich angekündigte “Pilotprojekt Parken” mit versetztem Parken.
  4. Prüfung, ob gegen den zuständigen Dezernenten wegen Befangenheit und Verletzung der Verkehrssicherungspflicht disziplinarische Schritte einzuleiten sind.
  5. Prüfung, ob die Stadt Hamm ihrer Verkehrssicherungspflicht gegenüber Fußgängern, mobilitätseingeschränkten Personen und Kindern in der Fichtestraße nachgekommen ist – und wenn nein, welche Konsequenzen dies hat.
  6. Feststellung, dass das systematische Verschleppen und Ignorieren von Bürgeranträgen (Widerspruch, Neuverbescheidung) rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspricht.

XI. Anlagenverzeichnis

Anlage-Nr. Inhalt
1a Anordnung Gehwegparken Westseite, 24.06.2004
1b Anordnung Gehwegparken Ostseite, 27.02.2025
2 Gedächtnisprotokoll Telefonat mit Justiziar Gottschalk, 03.11.2025
3a Anfrage BV Uentrop November 2024
3b Antwort der Verwaltung auf BV-Anfrage
4a Widerspruch vom 04.03.2025
4b Antrag auf Neuverbescheidung vom 25.03.2025
5a Presseartikel Fußmobilitätsaktion 11.10.2025
5b Mängelliste VCD und Fuss e. V. 
6a Urteil VG Hannover 2025
6b Meine Mail an Justiziar mit Hinweis auf Urteil, 08.12.2025
7 Ergebnisprotokoll Ortstermin 20.01.2026
8a Meine Beanstandung vom 10.02.2026
8b Meine Mails vom 27.02. und 02.03.2026 (Ablehnung Verkehrsversuch)
9 Fotomappe

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