Seit Ende 2016 dürfen sich radelnde Kinder unter acht Jahren auf dem Gehweg von ebenfalls radelnden Aufsichtspersonen begleiten lassen. Hier sind allerdings schlechte Sitten eingerissen. Aus diesem Grund erinnern wir an die Regeln für dieses Begleiten, die vielfach ignoriert werden.

  • Begleitung heißt nicht "vorneweg oder weit hinterher fahren". Begleitpersonen müssen die Kinder stets im Blick haben.
  • Wer geht, hat Vorrang, darf nicht bedrängt und nicht weggeklingelt werden – auch nicht von Kindern. Begleitpersonen müssen radfahrende Kinder zu Rücksicht und defensivem Fahren anhalten. Schon darum müssen sie hinter ihnen fahren. Wird es eng, müssen Begleitpersonen und Kinder warten, bis Platz ist, oder müssen absteigen.
  • Jedes Kind darf nur von einer Person begleitet werden, nicht von mehreren wie auf dem Bild mit dem in voller Breite okkupierten Gehweg.
  • Wegen eines Kindes auf dem Rücksitz, im Anhänger oder Lastenrad ist Gehwegradeln nicht erlaubt. Sondern nur mit einem selbst radelnden, aber auch das nur vor dem achten Geburtstag.
  • Acht- bis Neunjährige dürfen auf dem Gehweg fahren, aber nicht mehr von Älteren begleitet werden.
  • Ab zehn ist der Gehweg tabu.

FUSS e.V. hat sich von Anfang an gegen das Begleitrecht ausgesprochen. Es macht Gehwege noch enger und hektischer. Der Vorrang Gehender wird vielfach missachtet. Viele Eltern erziehen ihre Kinder falsch und suggerieren ihnen, Gehwegradeln sei auch später legal. Oft fahren mehrere mit einem Kind mehrere Ältere oder Erwachsene mit Kindern über 9. Die Regeln sind kompliziert und kaum jemandem in allen Details bekannt.

Das Begleitrecht ist auch nicht nötig: Bekanntlich fahren viele Menschen über 16 Fahrrad. Sie alle haben es nach der früheren Straßenverkehrsordnung gelernt, ohne dass sie von Erwachsenen auf dem Gehweg legal begleitet wurden. Bei ihnen ging es auch so. Wir fordern, das Begleitrecht wieder zu streichen.

 

Hier der ganze Paragraf 2 Absatz 5 der StVO im Wortlaut:

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.