Statische Prüfung und Planungsgrundlagen zum “Verkehrsversuch” Gehwegparken Fichtestraße
[vc_row][vc_column][vc_column_text css=””]
Vorbemerkung zum “Verkehrsversuch”:
Ich nehme Bezug auf die Einstufung der Maßnahme als “Verkehrsversuch”. Hiermit stelle ich erneut klar, dass ich diesem Versuch ausdrücklich NICHT zustimme. Mein mehrmaliger Widerruf ist aktenkundig. Mein Versuch, ihn via Fachaufsichtsbeschwerde zu stoppen, ebenfalls. Die geplante Markierung führt zu einer massiven Verschlechterung der Situation für den Fußverkehr, da die verbleibende Restgehwegbreite auf lediglich 1,20 m bzw. 1,30 m reduziert wird.
Ich beantrage die Zusendung folgender Unterlagen:
1. Nachweis der baulichen Eignung (statische Prüfung): Die Dokumentation der Prüfung gemäß VwV-StVO. Ist der Unterbau der Gehwege in der Fichtestraße für die dauerhafte Auflast durch parkende Kraftfahrzeuge (legalisiert durch VZ 315 und die neuen Markierungen) ausgelegt?
2. Prüfung von Versorgungsleitungen: Nachweise darüber, dass eine Gefährdung der im Gehweg verlaufenden Leitungen durch die künftig legalisierte Auflast ausgeschlossen wurde.
3. Abwägungsprotokoll zur Barrierefreiheit: den Nachweis der Ermessensausübung, warum trotz der Unterschreitung der Mindestgehwegbreiten für Begegnungsverkehr (RASt 06, DIN 18040-3) und entgegen der BVerwG-Rechtsprechung (3 C 5.23) diese Markierungen angeordnet wurden.
4. Prüfung nach § 45 Abs. 9 S. 1 & 3 StVO: Nachweis der „zwingenden Gebotenheit“ und einer „qualifizierten Gefahrenlage“ für die Neu-Anordnung. Es ist darzulegen, weshalb das Parkinteresse privater PKW höher gewichtet wird als die Sicherheit des fließenden Fußverkehrs (Art. 2 Abs. 2 GG).
5. Konzept des Verkehrsversuchs: Die Unterlagen, die die Zielsetzung, die Dauer und die Evaluationskriterien dieses “Versuchs” definieren, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit von Kindern, Senioren und Menschen mit Behinderungen.
6. Vermessungsgrundlagen: Die Messdaten, die der Behauptung der Fachaufsicht zugrunde liegen, wonach die Gehwege der Fichtestraße eine Gesamtbreite von 2,50 m aufweisen sollen.
Die Markierung stellt eine aktive Neuanordnung dar, die eine aktuelle Prüfung der oben genannten Punkte zwingend voraussetzt. Dieser Antrag dient der Vorbereitung einer gerichtlichen Klärung, da die Fachaufsichtsbeschwerde auf (nachweislich unzutreffenden) Tatsachengrundlagen der Stadt Hamm basierte.
Ich erwarte eine Bestätigung des Eingangs und die Beantwortung der Fragen innerhalb der gesetzlichen Frist. Ich behalte mir ausdrücklich vor, am 13. Mai 2025 gerichtlichen Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht Arnsberg in Anspruch zu nehmen, sollte die Stadt ohne den Nachweis der baulichen Eignung Fakten schaffen.
[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
13.05.26
